Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 102 Rufnummernanzeige und -unterdrückung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/102#abs-1 (1) Bietet der Diensteanbieter die Anzeige der Rufnummer der Anrufenden an, so müssen Anrufende und Angerufene die Möglichkeit haben, die Rufnummernanzeige dauernd oder für jeden Anruf einzeln auf einfache Weise und unentgeltlich zu unterdrücken. Angerufene müssen die Möglichkeit haben, eingehende Anrufe, bei denen die Rufnummernanzeige durch den Anrufenden unterdrückt wurde, auf einfache Weise und unentgeltlich abzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/102#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Anrufende bei Werbung mit einem Telefonanruf ihre Rufnummernanzeige nicht unterdrücken oder bei dem Diensteanbieter veranlassen, dass diese unterdrückt wird; der Anrufer hat sicherzustellen, dass dem Angerufenen die dem Anrufer zugeteilte Rufnummer übermittelt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/102#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Diensteanbieter, die ihre Dienste nur den Teilnehmern geschlossener Benutzergruppen anbieten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/102#abs-4 (4) Auf Antrag des Teilnehmers muss der Diensteanbieter Anschlüsse bereitstellen, bei denen die Übermittlung der Rufnummer des Anschlusses, von dem der Anruf ausgeht, an den angerufenen Anschluss unentgeltlich ausgeschlossen ist. Die Anschlüsse sind auf Antrag des Teilnehmers in dem öffentlichen Teilnehmerverzeichnis (§ 104) seines Diensteanbieters zu kennzeichnen. Ist eine Kennzeichnung nach Satz 2 erfolgt, so darf an den so gekennzeichneten Anschluss eine Übermittlung der Rufnummer des Anschlusses, von dem der Anruf ausgeht, erst dann erfolgen, wenn zuvor die Kennzeichnung in der aktualisierten Fassung des Teilnehmerverzeichnisses nicht mehr enthalten ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/102#abs-5 (5) Hat der Teilnehmer die Eintragung in das Teilnehmerverzeichnis nicht nach § 104 beantragt, unterbleibt die Anzeige seiner Rufnummer bei dem angerufenen Anschluss, es sei denn, dass der Teilnehmer die Übermittlung seiner Rufnummer ausdrücklich wünscht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/102#abs-6 (6) Wird die Anzeige der Rufnummer von Angerufenen angeboten, so müssen Angerufene die Möglichkeit haben, die Anzeige ihrer Rufnummer beim Anrufenden auf einfache Weise und unentgeltlich zu unterdrücken. Absatz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/102#abs-7 (7) Die Absätze 1 bis 3 und 6 gelten auch für Anrufe in das Ausland und für aus dem Ausland kommende Anrufe, soweit sie Anrufende oder Angerufene im Inland betreffen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/102#abs-8 (8) Bei Verbindungen zu Anschlüssen, die unter den Notrufnummern 112 oder 110 oder der Rufnummer 124 124 oder 116 117 erreicht werden, hat der Diensteanbieter sicherzustellen, dass nicht im Einzelfall oder dauernd die Anzeige von Nummern der Anrufenden ausgeschlossen wird.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 102 TKG 2004 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 28.03.2011 – 21 L 285/11Zitiert von 5
- VG Köln, 01.03.2011 – 21 L 157/11Zitiert von 1
- OVG NRW, 25.05.2011 – 13 B 339/11Zitiert von 2
- OVG NRW, 26.05.2011 – 13 B 476/11Erfolglose Beschwerde gegen ein Rechnungslegungsverbot der Bundesnetzagentur wegen unzulässiger Telefonwerbung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- OVG NRW, 08.04.2011 – 13 B 237/11Zitiert von 6
- BVerfG, 02.03.2006 – 2 BvR 2099/04Unvereinbarkeit einer Durchsuchung zum Zweck der Ermittlung von Kommunikationsverbindungsdaten auf dem Personalcomputer und dem Mobiltelefon mit Art. 13 Abs. 1 und 2 und Art. 2 Abs. 1 GG - Abgrenzung zum Gewährleistungsbereich des Art. 10 Abs. 1 GGZitiert von 50
Zuletzt entschieden
- AG Bonn, 13.12.2019 – 715 OWi-400 Js 246/19-7/19
- OVG NRW, 11.12.2013 – 13 A 701/13Zitiert von 2
- OVG NRW, 11.12.2013 – 13 A 700/13Zitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 102 TKG 2004 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.